Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand/Gültigkeit: Jänner 2022

I. Gültigkeit

Die Geschäftsbedingungen sollen dazu dienen, die Beziehungen zu unseren Kunden möglichst klar und reibungslos zu gestalten. Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen und gelten mit Ihrer Unterschrift als gelesen und angenommen. Sie sind vereinbarter Bestandteil aller mit uns abgeschlossener Verträge, auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ausdrücklich ihrer Gültigkeit zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle folgenden Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.

II. Angebote

Die Preise unserer Angebote gelten 2 Wochen ab Angebotsdatum und nur bei gleichzeitiger Bestellung der gesamten angebotenen Menge - elektrische Anschlüsse, Verkabelungen, Fundamente, Unterkonstruktionen, erforderliche Vor- und Nacharbeiten sowie behördliche Genehmigungen sind nicht Bestandteil unserer Angebote. Der Vertrag gilt erst mit einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns als geschlossen. Ein Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen ergeben, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich verständigen. Auftragsbestätigungen können innerhalb von 24 Stunden angepasst werden, wobei die zuletzt übermittelte Auftragsbestätigung Gültigkeit hat und alle vorhergehenden automatisch ersetzt, nach Ablauf dieser Frist sind keinen Änderungen mehr möglich und der Auftrag gilt als bestätigt, nachträgliche Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sofern im Angebot nicht anders angeführt, dienen alle angebotenen Produkte ausschließlich dem Sonnenschutz, Markisen sind für die Windwiderstandsklasse 2 (DIN EN 13561) zugelassen.

III. Schutz von Plänen und Unterlagen

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen wie Kataloge, Muster oder Präsentationen und ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des nur auszugsweisen Kopierens, bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

IV. Preise

  1. Alle von uns gennannten Preise sind, sofern nicht anders ausdrücklich vermerkt ist, inklusive Umsatzsteuer, zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gesondert in den Rechnungen ausgewiesen und ist vom Käufer zu tragen.
  2. Die Preise sind unter der Annahme erstellt, dass die erforderlichen Stromanschlüsse, Fundamente, Genehmigungen, erforderliche Vor- und Nacharbeiten oder Unterkonstruktionen vom Auftraggeber veranlasst und die Kosten dieser Arbeiten vom Auftraggeber getragen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die Arbeiten ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
  3. Müssen im Zuge einer Montage, Reparatur oder Erneuerung Terrassenböden, Wandverkleidungen, Verschalungen, Rollladenkästen, Fassaden, Decken etc. geöffnet oder entfernt werden, sind diese bauseitig auf Kosten des Auftraggebers wiederherzustellen.
  4. Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringende Werkleistung mangels anderer Vereinbarung nach dem tatsächlichen Anfall und dem uns daraus entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Wir sind ausdrücklich berechtigt, Teilrechnungen vorzunehmen, sofern die Leistungen in Teilen erbracht wird oder einzelne Positionen des Angebotes vorübergehend nicht lieferbar sind. Die im Angebot genannten Preise des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.
  5. Die Verrechnung der Montagezeiten erfolgt im 30-Minuten-Takt. Dabei wird jede angefangene halbe Stunde als Verrechnungsmaß herangezogen (zählt pauschal als 30-Minuten-Montagezeit) und zur Gesamt-Montagezeit akkumuliert.


V. Wertsicherungsklausel

Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung ändern.

VI. Montage | Service | Eigenschaften

  • Sämtliche elektrischen Anschlüsse, Verkabelungen, erforderliche Vor- und Nacharbeiten, Wandanschlüsse, Abdichtungen, Konstruktionen oder Fundamente etc. sind vom Kunden auf eigene Kosten bauseits auszuführen oder ausführen zu lassen, bei Abweichungen gehen die daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Kunden.
  • Wird für die Montage unserer Produkte eine Unterkonstruktion benötigt, ist diese bauseitig auf Bauherrenkosten zu errichten und zu befestigen, der Auftragnehmer übernimmt für die Ausführung der Unterkonstruktion (Statik, Beschaffenheit, Positionierung etc.) anderer Unternehmen keine Haftung.
  • Ist eine Montage unserer Produkte an der Fassade nur von außen möglich, so gelten nachstehende Bedingungen: Ab einer Höhe von 4 m Fensteroberkante sind Gerüste oder Steiger vom Kunden kostenlos bereitzustellen. Wenn bei einem Neuauftrag das Gerüst oder der Steiger vereinbarungsgemäß vom Kunden bereitzustellen war, so sind auch zur Behebung von Mängeln, sowohl im Rahmen der Gewährleistung wie auch im Rahmen des Schadenersatzes, allfällige Gerüst- oder Steigerkosten vom Kunden zu tragen.
  • Sollte der Kunde trotz Verständigung oder Terminvereinbarung nicht anwesend ist, sind wir berechtigt, den jeweils geltenden Pauschalsatz für die Wegzeit zu verrechnen.
  • Es wurde davon ausgegangen, dass die Ausführung der Arbeiten ohne Unterbrechung erfolgen kann. Mehrkosten infolge verursachter Montageverzögerungen oder Unterbrechungen, wie zusätzliche An- und Abreisezeiten, Behinderungen durch Nicht-Absperrung von öffentlich zugänglichen Bereichen oder Gastgärten während unserer Tätigkeit sowie unvorhersehbare Montageerschwernisse (fehlende Befestigungspunkte etc.) werden gesondert verrechnet (Punkt IV).
  • Wandanschlüsse | Abdichtungen haben bauseits über Spengler auf Bauherrenkosten zu erfolgen und sind nie Bestandteil des Angebotes.
  • Wird bei bestehenden, nicht durch unser Unternehmen gelieferte Produkte, eine Reparatur oder Tausch einzelner Komponenten (z.B. Tuchtausch, Profile, Wellen, Lamellen etc.) durchgeführt, so bezieht sich die Gewährleistung nur auf die getauschten Komponenten und nicht auf die Konstruktion und deren Funktion.
  • Bei der Verwendung von PRECONTRAINT als Bespannung (Markisen, Pergolen oder Schirme) kann es an der Unterseite zu Kondenswasserbildung und Wickelfaltenbildung kommen, dies ist physikalisch und technisch bedingt und kein Reklamationsgrund.
  • Markisen werden, so weit wie technisch möglich, einteilig gebaut, bei Überschreitung der möglichen Maße werden Anlagen gekoppelt und mit einer Schlitzabdeckung versehen, darauf wird im Angebot nicht extra hingewiesen.
  • Im Bereich von Schlitzabdeckungen bei Allwetter-Markisen (regenfesten Markisen) wird keine Regensicherheit garantiert, in Kombination mit Wind wird die Funktion vollständig aufgehoben, bei stärkerem Wind ist die Schlitzabdeckung (gilt für alle Markisentypen) zu entfernen.
  • Die Ausladung (Ausfall) einer Markise wird von der Wand über die Tuchschräge im Neigungswinkel bis einschließlich des Ausfallprofils gemessen, dieser Wert ist abhängig vom eingestellten Winkel und variiert je nach Modell (Mindestneigung!), er entspricht nicht einer waagrecht gemessenen Linie am Boden und nicht dem Wert im Angebot.
  • Allwetter-Markisen benötigen für eine Regensicherheit zwingend eine Neigung von 7,5°, darunter können sich Wasserpfützen auf dem Tuch sammeln, dies ist kein Reklamationsgrund.
  • Der Kunde hat auf eigene Kosten die Voraussetzungen zu schaffen, dass die Produkte nach den Regeln der Technik installiert werden können.
  • Alu-Lamellendächer und Pergola-Systeme mit Faltmarkisen können bei Regen genutzt werden, sind aber nicht wasserdicht, besitzen keine Schneelast und dürfen im Winter nicht verwendet werden (Vereisungsgefahr), Faltdächer sind zu öffnen, Lamellen senkrecht zu stellen, die Öffnungsrichtung der Lamellen erfolgt immer gegen den Uhrzeigersinn (von vorne gesehen).
  • Bei Aluminiumkonstruktion können bei den Verbindungen Metall/Metall (Ecken, Querverbindungen, Steher, Profile etc) bei Pergolen, Terrassendächer oder Lamellendächer mit der Zeit Undichtheiten auftreten, es handelt sich dabei um elastische Fugen, sogenannte Wartungsfugen lt Ö-Norm B2207 und entfallen daher aus der Gewährleistung. Die Funktion muss bauseits in regelmäßigen Abständen überprüft und das Material erneuert werden um Wassereintritt oder Folgeschäden zu vermeiden – sie sind wartungsbedürftig und haben Belastungsgrenzen. Eine gewünschte Abdichtung wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, die Kosten sind bauseitig zu tragen.
  • Bei Niederschlägen kann es zu einer Wasseransammlung am Dach und zu einer Überlastung der Rinnen kommen, der dadurch resultierende verstärkte Wassereintritt (Pergola-Systeme mit Faltdächern, Lamellendächer, besonders bei mehrteiligen Anlagen), ist konstruktionsbedingt und gilt nicht als Mangel.
  • Freistehende Strukturen (Pergolen, Markisen, etc.) können konstruktionsbedingt Schwingungen aufweisen.
  • Nicht vorgesehene Änderungen an Konstruktionen (Markisen, Schirme, Pergolen, Terrassendächer etc.) durch den Kunden oder auf Kundenwunsch durch unsere Techniker führen automatisch zum Verlust der Gewährleistung auf die Funktion eines Produktes.
  • Markisen- und PVC Tücher dürfen nur im trockenen Zustand eingefahren werden da es sonst zu einer erhöhten Schimmelbildung kommen kann.
  • CRISTAL Gewebe (transparentes Gewebe) verformt sich bei Kälte und Wärme und darf nicht in der Nähe von IR-Strahler eingesetzt werden. Es können Wellen an den Rändern und bei der Schweißnaht zweie Bahnen auftreten, dies sind Eigenschaften des Gewebes und keine Reklamationsgrund, eine Nutzung bei einer Temperatur von unter 10° wird nicht empfohlen.
  • Bei Wintergartenmarkisen kann es konstruktionsbedingt und durch das Eigengewicht des Markisentuches zu einem Durchhang kommen, dies hat jedoch keinerlei Einfluss auf die Funktion und/oder die Lebensdauer des Produktes.
  • Montagen durch unser Unternehmen, sofern gewünscht, werden im Angebot als eigene Position gesondert angeführt.
  • Bei Selbstmontage durch den Kunden gilt für die gelieferten Produkte ausschließlich die gesetzliche Gewährleistung.
  • Als „notdürftig“ bzw. „provisorisch“ definierte Reparaturarbeiten sind ausnahmslos von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen ausgeschlossen. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die vollbrachte Leistung nur für einen kurzen Zeitraum gedacht ist und auf Wunsch ein Kostenvoranschlag in Zusammenhang mit einer fachgerechten Reparatur im Anschluss erfolgt.

 

VII. Farbtöne | Ausführung | Windgarantien

  • Farbabweichungen, Fertigungstoleranzen, kleine Oberflächenschäden oder sonstige Abweichungen - soweit sie geringfügig sind, gelten nicht als Mängel.
  • Textilmembranen mit mehrfarbigem Gewebe können Spuren von Pigmentmigration aufweisen, was bedeutet, dass Farbpigmente der dunkleren Segmente in den angrenzenden helleren Stofffarbton „wandern“ können. Da dies ein technisch unvermeidbarer Effekt ist, werden Gewährleistungsansprüche diesbezüglich grundsätzlich von uns abgelehnt.
  • Für die richtige Auswahl der Farben haftet allein der Auftraggeber, unsere Mitarbeiter geben nur Beschreibungen der zum Verkauf stehenden Materialien.
  • Die Inbetriebnahme von außenliegendem Sonnenschutz (Markisen, Pergolen, Lamellendächer, Rollläden, Jalousien etc.) bei Frost erfolgt auf eigenes Risiko (Vereisungsgefahr).
  • Bei Markisen können aus fertigungstechnischen Gründen zwischen einzelnen Stoffbahnen Farbabweichungen auftreten, das Unternehmen übernimmt nur die Haftung für die fachliche Ausführung der Montage.
  • Sofern im Angebot nicht anders hingewiesen, dienen Markisen als Sonnen- oder Sichtschutz, jedoch nicht als Schutz vor Regen, Hagel oder Schnee. Es gelten die Richtlinien zur Beurteilung von konfektionierten Markisentüchern lt. der Industrievereinigung Rollladen-Sonnenschutz-Automation (IVRSA), welche hier als Download verfügbar sind.
  • Der von uns für den OFFEN-Zustand aller Schirme gewährleistete Windwert bezieht sich auf mehr oder weniger horizontal angreifenden Wind, nicht hingegen auf unberechenbare Belastungen wie bei Verwirbelungen oder Tornados, bei Schirm-Installationen in Steilhanglagen, am unmittelbaren oberen Rand von Böschungsrändern oder Dachterrassen, bei nicht herstellereigenen (Fremdfabrikat) oder bereits beschädigten Schirmbespannungen, bei Bodenbefestigungen und deren Bauteile die nicht vom Hersteller geliefert wurden sowie bei nicht genehmigten Veränderungen (Bohrungen, Halterungen etc.) an der Konstruktion.
  • An exponierten Lagen wie z.B. an Küsten, Steilhängen, Dachterrassen etc. sind bei Nichtgebrauch der Schirme zwingend eine originale Schutzhülle sowie Zurrgurten erforderlich, bei Nichtbefolgung treten Schäden am Stoff (Windschlag, Klemmspuren etc.) auf – eine Missachtung dieser Maßnahmen führt automatisch zum Verlust der Gewährleistungsansprüche.
  • Professionelle Schirme sind nicht wasserdicht aber stark wasserabweisend bzw. wasserresistent und können bei Regen verwendet werden.
  • Regenrinnen bei Schirmen schützen nur temporär vor Regenschauer, sind nach der Erstinstallation immer zu überprüfen und gegebenenfalls für ein optimales Ergebnis zu justieren. Bei stärkerem Regen oder in Kombination mit Wind kann die Funktion stark eingeschränkt sein bzw. können Tropfenbildung und Undichtheiten auftreten.
  • Wichtig ist zu beachten, dass bei Allwetter-Schirmen mit speziellen wasserabweisenden Fäden gearbeitet wird. Durch das Vernähen von bis zu 8 Lagen entstehen entsprechende Nahtlöcher, welche bei den ersten Regenschauern den Faden aufquellen lassen und die Nahtlöcher schließen. Hierzu benötigt es in der Regel 3-6 Regenschauer.

VIII Bedingungen zur Reinigung von technischen Textilien

  • LIPOWEC sichtet das Reinigungsgut vor dem Reinigungsprozess und legt unter Berücksichtigung von Pflegekennzeichnung, Material, Verschmutzungsgrad und Art der Verschmutzung die Reinigungsmethode fest. Das Reinigungsergebnis hängt stets von den Eigenschaften des Reinigungsgutes sowie den zu entfernenden Flecken und dem zu entfernenden Schmutz ab. LIPOWEC übernimmt daher keine Gewährleistung für ein bestimmtes Reinigungsergebnis. LIPOWEC gewährleistet, dass das Reinigungsgut ordnungsgemäß mit der geeignetsten Reinigungsmethode behandelt wird, die uns zur Verfügung steht.
  • LIPOWEC ist nicht verantwortlich für Schäden bzw. optische Mängel, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennbar sind (z.B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, durch Materialermüdung, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, Fleckbildung durch defekte in der Beschichtung des Gewebes (sogenannte. „Waschnester“), Vorhandene, nicht entfernbare Flecken, können nach Entfernen der Allgemeinverschmutzung sichtbar werden, Ausweiten von Schadstelle und Rissen, Rückstände von Reinigungsmitteln, falsche Vorbehandlung, Farbschädigungen durch Licht oder Umwelteinflüsse, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper und andere verborgene Mängel). Dasselbe gilt für Reinigungsgut, das nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig ist, soweit es nicht entsprechend gekennzeichnet ist oder dies durch fachmännische Warenschau nicht erkannt werden kann. Reinigungsgut was nicht mit einem Pflegekennzeichen ausgestattet ist, wird ohne jegliche Haftung bearbeitet, die Bearbeitung erfolgt ausschließlich auf Kundenrisiko.
  • Der Kunde hat LIPOWEC bei Annahme des Reinigungsguts auf die Beschaffenheit und das Material des Reinigungsgutes sowie sonstige Besonderheiten, die bei der Reinigung des Reinigungsguts zu beachten sind (z.B. ungenügend haftende Drucke, Schmutz, besondere Flecksubstanzen wie Gerbstoffe oder Säuren) hinzuweisen.

IX. Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug (Punkt IX) oder anderen wichtigen Gründen, wie Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Dem Auftraggeber steht nach dem Zustandekommen des Vertrages und der Ausfolgung der bezugshabenden Urkunde ein Rücktrittsrecht von einer Woche zu. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform. Bei Aufträgen, die in unseren Geschäftsräumen oder auf Messen abgeschlossen wurden, gilt das Rücktrittsrecht nicht. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, so steht ihm kein Rücktrittsrecht zu. Tritt der Auftraggeber erst nach dem Ablauf der Rücktrittspflicht vom Vertrag zurück, so hat er die folgenden Gebühren, jeweils von der Auftragssumme gerechnet, binnen 8 Tagen porto- und spesenfrei zu bezahlen: Wenn die von ihm bestellten Produkte noch nicht gefertigt wurden 50%, wurden die Produkte bereits gefertigt 80% vom Wert des Produkts, falls im Angebot ausgewiesen, 30% der Montagekosten.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Sie bei uns Produkte kaufen, die auf Maß nach Ihren Spezifikationen angefertigt werden und die auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind, daher entfällt nach einer Auftragserteilung das gesetzlich vorgesehene Rücktrittsrecht.

X. Annahmeverzug | Transport | Lieferung

  1. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung (2 Wochen) berechtigt, die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von € 10 pro angefangenen Kalendertag in Rechnung stellen. Gleichzeitig sind wir berechtigt entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (4 Wochen) vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderswertig zu verwerten.
  2. Ein von uns genannter Liefertermin gilt nie als Fixtermin, Lieferfristen gelten ab dem Tag der Auftragsklarheit, Freigaben und/oder Zahlungseingang.
  3. Müssen vor Ort Maßabnahmen durchgeführt oder Konstruktionen Dritter bauseitig errichtet werden, gelten die Lieferfristen ab dem Tag unserer Freigabe – unabhängig von Bestelldatum und/oder Zahlungseingang.
  4. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so muss der Kunde schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.
  5. Betriebsstörungen - sowohl im Bereich des Auftragsnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Rohstoffmangel sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleibt unberührt. Die Lieferfristen verlängern sich zugunsten des Auftragnehmers für die Dauer der Betriebsstörung.
  6. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an, die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  7. Bei Anlieferung durch Speditionen (Schirme, Markisen, Möbel, Tischplatten etc.) sind entsprechende Abladehilfen (Personal bzw. Gerätschaften) zur Verfügung zu stellen (Lieferung frei Bordsteinkante). Verpackungsmaterialien und Paletten werden nicht zurückgenommen und sind vom Kunden zu entsorgen.
  8. Transportschäden müssen durch den Fahrer der Spedition schriftlich bestätigt werden und innerhalb von 24 Stunden an uns gemeldet werden, spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden.
  9. Verzögert sich die Auslieferung/Montage aus vom Kunden direkt oder indirekt zu vertretenden Ursachen, erfolgt Rechnungsstellung am Tage der Verlade- bzw. Versandbereitschaft. Wird der Versand durch direkt oder indirekt vom Kunden zu vertretende Ursachen verzögert, gehen die durch die Lagerung entstehenden Kosten zu Lasten des Kunden.
  10. Bei Zustellungen durch die Spedition ist der Kunde verpflichtet uns über schwierige/schwer zufahrbare Standorte in Kenntnis zu setzen, ein wiederholter Zustellversuch wird mit Mehrkosten veranschlagt, die dadurch entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
  11. Bei Glas- und Windschutzwänden gilt unser spezielles Hinweisblatt welches Sie (hier) downloaden können

 

XI. Schadenersatz bei Nichterfüllung des Vertragspartners

Bei Nichterfüllung durch den Kunden ist LIPOWEC– unabhängig von seinem Recht auf Einhaltung des Vertrages – berechtigt, einen pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 30% des vereinbarten Entgelts zu verlangen. Die Geltendmachung des Ersatzes darüberhinausgehender Schäden bleibt davon unberührt.

XII. Gewährleistung | Mängel

Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

LIPOWEC steht für Mängel an Produkten und Leistungen nach den folgenden Bestimmungen ein:

1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist– innerhalb derer die Mangelhaftigkeit gerichtlich geltend zu machen ist - generell zwei Jahre. Dies gilt auch für Leistungen, die aufgrund ihrer Verbindung mit Gebäuden oder Liegenschaften selbst zur unbeweglichen Sache werden. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage des Gefahrenübergangs.
2. LIPOWEC leistet nur für solche Mängel Gewähr, die bereits vor Gefahrenübergang vorhanden waren. Beweispflichtig dafür ist der Vertragspartner, sofern der Mangel nicht nachweislich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrenübergang hervorgekommen ist.
Von der Gewährleistung jedenfalls ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus einer Überbeanspruchung der Produkte über die einschlägigen Vorschriften und Normen, einer nachlässigen und/oder unrichtigen Behandlung, jegliche Art von Veränderungen an der Konstruktion, Verwendung von nicht originalem Zubehör (Bodenhülsen, Konsolen) Verwendung oder Montage oder einer Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel/Reinigungsmittel etc entstehen. Dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Kunden beigestelltes Material und/oder vom Kunden erteilte Anweisung(en) zurückzuführen sind. Der Gewährleistung unterliegen insbesondere auch nicht Beschädigungen, welche auf chemische Einflüsse sowie natürlichen Verschleiß oder Handlungen Dritter zurückzuführen sind. LIPOWEC behält sich ausdrücklich die üblichen Toleranzen (z.B. in Farbe, Maß, Form etc) sowohl im Hinblick auf das Material als auch die Ausführung vor.
Die bei Oberflächenveredelungen aufgrund unterschiedlicher, fertigungsbedingter Materialzusammensetzungen (Chargen) vorkommenden Farbabweichungen können nicht zu Gewährleistungs- oder Haftungsansprüchen führen.
Strom Ab- bzw. Anschlüsse sind Kundenseits durch einen gewerblich befugten Elektriker vorzunehmen. Diesbezüglich trifft LIPOWEC keinerlei Haftung und/oder Gewährleistungspflicht. Allfällige Ansprüche des Kunden setzen jedenfalls den schriftlichen Nachweis voraus, dass Strom Ab- bzw. Anschlüsse durch einen gewerblich befugten Elektriker durchgeführt wurden.
3. Die von LIPOWEC zu erbringenden Leistungen sind vom Kunden unverzüglich nach tatsächlicher oder vereinbarter Übergabe auf ihre Vertragsmäßigkeit hin zu kontrollieren und aufgetretene Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Vertragspartner wird LIPOWEC bei der Behebung von Mängeln unterstützen und dafür sämtliche notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.
4. Die mit der Mängelbehebung im Zusammenhang stehenden Kosten sind nur dann von LIPOWEC zu tragen, wenn sich die Beanstandung im Nachhinein als berechtigt herausstellt. Alle übrigen, nicht mit der Mängelbehebung im Zusammenhang stehenden und/oder durch nicht berechtigte Beanstandung entstandene Kosten trägt der Kunde.
5. LIPOWEC leistet keine Gewähr, wenn die erbrachte Leistung durch den Kunden oder Dritte ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung verändert oder instandgesetzt wurde.
6. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben (innerhalb von 48 Stunden), so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung- oder Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
7. Auf kostenlos erbrachte Leistungen oder gelieferte Waren besteht kein Garantie- oder Gewährleistungsanspruch.
Gültig bei Einkäufen in unseren ONLINE-SHOPS
8. LIPOWEC GmbH behält sich das Recht vor, Gewährleistungs- oder Garantieansprüche abzulehnen, wenn die Produkte durch nicht geschultes Personal oder nicht sach- und fachgerecht montiert sind (einschließlich Elektromontage). Dies gilt auch, wenn die Montage fehlerhaft durch den Kunden selbst erfolgt ist.
9. Alle Gestellkomponenten bei Markisen, Schirmen etc. inklusive Schnecken- und/oder Kegelradgetriebe (Handbetätigung) erhalten Sie neu geliefert, falls die ursprünglichen Komponenten innerhalb von 7 Jahren ab dem Kaufdatum durch Materialermüdung, Verschleiß oder andere Alterserscheinungen ausfallen.
10. Ein Markisen-Tuch oder Volant aus der jeweils aktuellen Kollektion erhalten Sie neu geliefert, wenn es innerhalb von 2 Jahren ab dem Kaufdatum durch Verrottungsprozesse Löcher bildet, es gelten die Richtlinien des ITRS.
11. Einen Motor (Zulieferprodukt) erhalten Sie neu geliefert, wenn er innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ohne Fremdeinwirkung ausfällt. Wir übernehmen im Rahmen der Hersteller-Garantie eine Garantie für den Motor von 2 Jahren, Voraussetzung ist eine produktgerechte Bedienung des Antriebes und ein vorhergehender fachgerechter Anschluss des Motors durch eine zertifizierte Elektrofachkraft.
12. Die aufgeführten Komponenten unter Punkt 9-11 werden kostenlos nachgeliefert, Montage.- Demontage.- Reparatur- und Entsorgungskosten werden nicht über die Garantie / Gewährleistung / Kulanz vergütet.

XIII. Haftung LIPOWEC

1. LIPOWEC haftet für Sachschäden nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung und nur, sofern die rechtswidrige Verursachung vom Kunden nachgewiesen wurde.
2. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Haftung für nicht erzielte Ersparnisse, entgangenem Gewinn und Zinsverluste.
3. Gänzlich ausgeschlossen ist die Haftung bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Auflagen.
4. Die Bereiche, in welchen die Montage stattfindet, sind vom Kunden frei zugänglich zu machen. Sich in diesen Bereichen befindliche Möbel und sonstige Gegenstände sind vom Kunden vor Beginn der Montagearbeiten durch LIPOWEC bis zu deren Abschluss zu entfernen. Für Schäden an Möbeln und sonstigen Gegenständen im Montagebereich, welche vom Kunden nicht entfernt wurden, haftet LIPOWEC nur bei grober Fahrlässigkeit. Werden Möbel und/oder sonstige Gegenstände im Montagebereich von LIPOWEC entfernt, so werden diese Arbeiten nach tatsächlichem Aufwand von LIPOWEC verrechnet.
5. Ausgeschlossen ist ferner ausdrücklich die Haftung von LIPOWEC auch für leichte Fahrlässigkeit bei Arbeiten (zB. Anbohren) an Fliesen, weil diese hohl liegen oder eine Eigenspannung aufweisen können und hierdurch auch bei Einhaltung größtmöglicher Sorgfalt brechen oder reißen können.
6. Allfällige Elektroinstallationen müssen von einem konzessionierten Elektriker durchgeführt werden, der vom Kunden gesondert zu beauftragen und zu bezahlen ist.
7. Sämtliche Genehmigungen, Bewilligungen, Zustimmungen, Anzeigen etc, insbesondere nach den baurechtlichen Vorschriften (z.B. Bauordnung etc.), den wohnrechtlichen Gesetzen (z.B. Wohnungseigentumsgesetz) oder zivilrechtlichen Vereinbarungen (z.B. Wohnungseigentumsvertrag) sind vom Kunden auf eigene Kosten so rechtzeitig einzuholen, dass diese vor Beginn einer allfälligen Montage vorliegen. Eine Haftung von LIPOWEC in diesem Zusammenhang ist ausgeschlossen; dies gilt sowohl im Zusammenhang mit vom Kunden eingeholten Genehmigungen, Bewilligungen etc einschließlich deren Grundlagen (z.B. Statik etc.), als auch für die Folgen aus nicht eingeholten Genehmigungen etc, sofern LIPOWEC die Warnpflicht nicht schuldhaft verletzt hat.
8. Im Zusammenhang mit Montageleistungen wird festgehalten, dass LIPOWEC die Leistungen auf Grundlage der Vorgaben vom Kunden (bautechnische Voraussetzungen, vom Kunden eingeholte Berechnungen etc) erbringt. Eine Haftung von LIPOWEC ist ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um offensichtlich fehlerhafte Angaben des Kunden bzw. von dem Kunden zurechenbaren Dritten und LIPOWEC hat die Warnpflicht schuldhaft verletzt.
9. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind binnen einer Frist von drei Jahren ab Gefahrenübergang gerichtlich geltend zu machen, sofern gesetzlich keine kürzeren Fristen vorgesehen sind.

XIV. Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des §12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

XV. Eigentumsvorbehalt

Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich schriftlich erklärt wird. Bei Warenrücknahmen sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationskosten zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Ist der Kunde Verbraucher oder ein Unternehmer, zu dessen Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie nicht verkaufen, verleihen oder verschenken. Der Kunde trägt mit Übernahme der Ware durch ihn oder einen von ihm bestimmten Dritten das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung, außer er hat die Art der Beförderung wie von Lipowec vorgeschlagen gewählt. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zurückzunehmen, dies gilt auch dann, wenn die Waren von uns montiert wurden. Der Kunde gibt hiermit sein Einverständnis zur Demontage.

XVI. Zahlung

Bei maßangefertigten Produkten oder bei unbekannten Kunden ist LIPOWEC berechtigt eine Anzahlung von 50% des Auftragswertes bei Auftragserteilung zu verlangen. Der Rest ist zahlbar innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug. Sondervereinbarungen wie Skonto oder Zahlungsfrist müssen schriftlich bestätigt werden, unberechtigter Skontoabzug wird eingefordert.

XVII. Zahlungsverzug

1. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist LIPOWEC berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem Basiszins der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Die Geltendmachung der Verzugszinsen erfolgt verschuldensunabhängig. LIPOWEC behält sich die Geltendmachung des Ersatzes eines darüberhinausgehenden Schadens vor.
2. Der pauschalierte Kostenersatz pro Mahnung beträgt EUR 10,00 (Euro zehn). Sollte die Einschaltung eines Inkassobüros oder Rechtsanwalts notwendig sein, trägt der Vertragspartner sämtliche damit in Zusammenhang stehende Kosten laut VO über die Höchstsätze der Inkassoinstitute (BGBl 141/1996) bzw. RATG.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche von LIPOWEC mit eigenen Forderungen aufzurechnen, außer es handelt sich um Forderungen, welche im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, welche von LIPOWEC ausdrücklich schriftlich anerkannt oderwelche rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.

XVIII. Forderungsabtretungen

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in offenen Posten Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei im eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde die nur in seinem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abzutreten. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

XIX. Leistungsverweigerungsverbot

Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich dem Wert der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mangelbehebung entsprechenden Teiles des Rechnungsbetrags, ebenso rechtfertigen Nachstellungs- und Nachbesserungsarbeiten keinen Zahlungsstopp.

XX. Daten, Datenschutz

Die Daten des Kunden werden zum Zwecke der Vertragsabwicklung automationsunterstützt verarbeitet und, soweit dies zur Vertragsabwicklung erforderlich ist, an Dritte übermittelt. Der Kunde erklärt hiermit sein Einverständnis hierzu. LIPOWEC wird diese Daten den Bestimmungen des österreichischen Datenschutzgesetzes entsprechend behandeln.

XXI. Sonstiges

1. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
2. Zustellungen und Willenserklärungen erfolgen bis zur schriftlichen Bekanntgabe einer anderen Anschrift rechtswirksam an die vom Vertragspartner in der Bestellung angegebene Adresse.
3. Eine gänzliche oder teilweise Übertragung der Rechte aus dem mit LIPOWEC abgeschlossenem Vertrag an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung von LIPOWEC.
4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, hat dies nicht die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit der gesamten AGB zur Folge. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt der betroffenen Bestimmung am nächsten kommt.

XXII. Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird ausdrücklich Graz vereinbart, weiters ist österreichisches materielles Recht anzuwenden, die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Hat der Verbraucher iSd § 1 KSchG im Inland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die bereits entstanden sind.

 

 

 


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